Nachteilsausgleich

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsbedingungen

Die Anpassung von Studien- oder Prüfungsbedingungen durch den sogenannten Nachteilsausgleich hilft Benachteiligungen zu verhindern, die sich aus einer Behinderung, einer chronischen oder akuten Erkrankung bzw. aus familiären Verpflichtungen während des Studiums ergeben. Nachteilsausgleiche sind keine Vergünstigungen, sondern kompensieren Benachteiligungen. Da der Leistungsanspruch nicht gemindert wird, dürfen sie sich nicht auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Zeugnissen oder Leistungsgutachten aufgenommen werden.

Wann kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden?

In familiären Situationen, bei Schwangerschaft oder als Elternteil:

  • KiTa schließt
  • Entbindungstermin fällt in den Prüfungszeitraum
  • Akute Pflegesituation in der Familie
  • Weitere individuelle Situationen

Bei Behinderung oder chronischer Erkrankung:

  • Facharzt oder -ärztin muss in der Vorlesungszeit aufgesucht werden
  • Stationäre Behandlung fällt in den Bearbeitungszeitraum der Hausarbeit
  • Behinderungsbedingt wird mehr Zeit für die Klausur oder Abschlussarbeit benötigt
  • Erkrankung erfordert das Schreiben der Klausur mit Sprachsoftware
  • Weitere individuelle Situationen

Beispiele für Nachteilausgleiche

  • Zeitverlängerung beim Erbringen von Prüfungsleistungen
  • Umwandlung der Prüfungsform
  • Individuell abgestimmte Prüfungs-/Abgabetermine
  • Alternativleistungen
  • Zulassung von technischen und personellen Hilfen
  • Schreiben von Klausuren in separaten Räumlichkeiten
  • Bevorzugte Belegung von Lehrveranstaltungen
  • Weitere

Grundsätzlich sind Nachteilsausgleiche immer individuell und situationsbezogen zu gestalten, da sich die jeweiligen Nachteile stark unterscheiden können.

Wie stelle ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich?

Es hat sich bewährt, vor dem Stellen eines Antrags auf Nachteilsausgleich die Beratung für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen oder des Familienbüros in Anspruch zu nehmen. Beide Beratungen sind vertraulich und kostenfrei.
Auch die Mitarbeitenden der jeweiligen Studien- und Fachrichtungsbüros bzw. Prüfungsämter beraten zu fachspezifischen Fragen und Möglichkeiten des Nachteilsausgleich.

  • Wichtig: Der Antrag muss frühzeitig (möglichst zu Semesterbeginn, aber spätestens zwei Wochen vor geplanter Umsetzung) gestellt werden, damit die nachteilsausgleichenden Maßnahmen (z. B. Prüfungszeitverlängerung) organisatorisch von der Verwaltung realisiert werden können. Ein Antrag kann mehrmals für unterschiedliche Nachteilsausgleiche gestellt werden.

Beantragung für Studierende mit chronischer Erkrankung oder Behinderung

Beantragung für Studierende mit Familienaufgaben

Ablauf

  1. Antrag schreiben
    Verfassen eines formlosen Antrags auf Nachteilausgleich für einen konkreten Zeitraum und unter Angabe von konkreten Maßnahmen (z. B. Schreibzeitverlängerung um 50 %); Adressatin oder Adressat ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses (Ausnahmen Rechtspflege: Hier liegt die Zuständigkeit beim Dekanat des Fachbereichs.)

    Vorlage: Nachteilsausgleich
     
  2. Nachweise beifügen
    Beifügen eines zum Nachweis geeigneten Dokuments (z.B. ein fachärztliches Gutachten/Attest, eine Bescheinigung über KiTa-Schließzeiten, eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen), das bescheinigt, dass ein Nachteil vorliegt. Bei fachärztlichen Attesten ist es hilfreich, wenn konkrete Maßnahmen empfohlen werden (z.B. Schreibzeitverlängerung um 50 %);
    Das Attest muss keine Diagnose beinhalten, sondern nur (für medizinische Laien verständlich) beschreiben, wie sich die vorliegende Behinderung oder Erkrankung beeinträchtigend auswirkt.

    Infoblatt: Attest
     
  3. Antrag einreichen
    Einreichen des Antrags über das zuständige Studienbüro/Fachrichtungsbüro/Prüfungsamt. Dieses leitet den Antrag an die oder den Prüfungsausschussvorsitzende*n bzw. das Dekanat weiter.
     
  4. Information über Entscheidung
    Die oder der Antragsteller*in wird über die Entscheidung des oder der Prüfungsausschussvorsitzenden informiert.
     
  5. Nachteilsausgleich prüfen
    Prüfen Sie die Entscheidung über den Nachteilsausgleich. Stimmt er mit Ihrem Antrag überein, folgt der nächste Schritt der Umsetzung.
     
  6. Nachteilsausgleich umsetzen
    Wenn dem Antrag zugestimmt wurde, müssen Sie mit dem Studienbüro/Fachrichtungsbüro/ Prüfungsamt bzw. den einzelnen Prüfenden abstimmen, wie der Nachteilsausgleich organisatorisch umgesetzt wird.

Achtung!

Für die Studiengänge,

  • Öffentliche Verwaltung (B.A.) und Öffentliche Verwaltung dual (B.A.)
  • Recht für die öffentliche Verwaltung LL.B.
  • Diplom-Rechtspflegerin / -Rechtspfleger
  • Gehobener Polizeivollzugsdienst (B.A.):
  • Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (B.A.):

sowie die kooperativen Studiengänge

  • Wirtschaftsingenieur*in Umwelt und Nachhaltigkeit (B.Eng.),
  • Public und Non-Profit Management (B.A.) und
  • Nonprofit-Management und Public Governance (M.A.)

gilt die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung nicht. Es gelten jeweils eigene Ordnungen, bitte informieren Sie sich über die aktuell gültige Fassung.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Gesetzliche Grundlagen

Berliner Hochschulgesetz (BerlHG): verpflichtet in § 31 Abs. 3 BerlHG die Hochschulen, die Bedürfnisse Studierender mit Familienaufgaben sowie mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der HWR Berlin in der jeweils aktuellen Fassung (Stand 16.3.2022 – Mitteilungsblatt der HWR Berlin 36/2022 vom 16. März 2022)

§ 20 Nachteilsausgleich

  1. Auf schriftlichen begründeten Antrag wird Studierenden, die infolge von Behinderung oder chronischer Krankheit anderen gegenüber benachteiligt sind oder Studentinnen, die dem Mutterschutzgesetz unterliegen, ein angemessener Nachteilsausgleich eingeräumt. Der Nachteilsausgleich soll die mit der Behinderung oder Benachteiligung verbundenen Nachteile möglichst kompensieren, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderungen eintritt.
     
  2. Nachteilsausgleich kann auch bei persönlichen akuten, zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen und zur Berücksichtigung von Pflege von nahen Angehörigen gemäß § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz beantragt und gewährt werden.
     
  3. Über den Nachteilsausgleich entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss soll die für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen beauftragte Person der HWR Berlin hören und kann die betroffenen Prüfenden beratend in die Entscheidungsfindung einbeziehen.
     
  4. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Nachteilsausgleich sind zum Nachweis geeignete Dokumente mit Ausgleichsempfehlungen (in der Regel fachärztliche Atteste) vorzulegen. Der Antrag ist so zeitig bei dem zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen, dass eine Entscheidung noch vor Prüfungsbeginn möglich ist.